Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS MIT 6% BIS 35,75% LOHNSTEUER

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z. B. Überstundenver­gütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Aus­zahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigtbesteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als EUR 83.333, kommt für übersteigende Be­träge ein Steuersatz von 50% bzw. allenfalls 55% zur Anwendung.

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS EUR 300 STEUERFREI

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeich­nung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

ACHTUNG :Wenn die ASVG-Höchst­beitragsgrundlage noch nicht über­schritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

3. MITARBEITERBETEILIGUN­GEN 2019 NOCH BIS EUR 3.000 STEUERFREI

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von EUR 3.000. Der Vorteil muss allen Ar­beitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zu­kommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

4. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS MAX. EUR 186 STEUERFREI

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jähr­lich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B.: Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

5. BETRIEBSVERANSTALTUNGEN BIS EUR 365 STEUERFREI

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuer­freibetrag von EUR 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

6. SACHZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST-ODER FIRMENJUBILÄUMS BIS EUR 186 STEUERFREI

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anläss­lich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, sind bis EUR 186 jährlich steuerfrei.

7. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: EUR 1.000 ZUSCHUSS DES ARBEITGEBERS STEUER­FREI

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zu­schuss bis zu einem Betrag von EUR 1.000 jähr­lich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraus­setzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetz­betrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten), an eine pädagogischquali­fizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

8.STEUERFREIER WERKS­VERKEHR „JOBTICKET“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Ver­kehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel („Jobticket”) auch dann steuer-frei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet vonWien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nichtbegünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

ACHTUNG: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stelltsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
TIPP: Die Rechnung muss auf den Ar­beitgeber lauten und hat insbesondere den Namen  des Arbeitnehmers zu be­inhalten.

9. STEUERFREIE MITARBEITERRABATTE NOCH VOR DEM JAHRESWECHSEL GEWÄHREN

Mitarbeiterrabatte sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises nicht übersteigen. Übersteigen Mitarbeiterrabatte im Einzelfall diese Grenze, sind sie insoweitsteuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

10. STEUERFREIE ZUWENDUNGEN ANLÄSSLICH EINES DIENST-ODERFIRMENJUBILÄUMS

Unverändert gilt im Jahr 2019 gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG, dass Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu 186 Euro jährlich steuerfrei sind. Eine korrespondierende Beitragsbefreiung sieht § 49 Abs 3 Z 17 ASVG vor.