Mar 14, 2025

2024: Checkliste für alle Steuerpflichtigen

  • Nachkauf von Schul-/Studienzeiten (§ 18 Abs 1 Z 1a EStG iVm § 18 Abs 3 Z 1 EStG)
    Der Nachkauf von Versicherungs­zeiten ist zur Gänze als Sonder­ausgabe abzugsfähig. Die Begünstigung gilt auch dann, wenn Versicherungszeiten für den oder die Ehepartner:in nachgekauft werden.
  • Erhöhte Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags ab 2024 (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG idF BGBl I 2024/12)
    Da anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gerade in Krisenzeiten bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander beitragen, wurde die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonder­ausgabe von bisher 400 Euro auf 600 Euro ab der Veranlagung 2024 erhöht.
  • Substanzverluste realisieren, um positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermindern (§ 27 Abs 8 EStG)
    Wer bisher im laufenden Jahr nur positive Einkünfte aus Kapital­vermögen realisiert hat (inklusive der ausschüttungs­gleichen Erträge) bzw mit solchen zu rechnen ist, sollten überprüft werden, ob diese nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung von Substanzverlusten verringert werden können (und umgekehrt). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich.
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG)
    Ausgaben lassen sich steueroptimal timen. Auf keinen Fall sollten Ausgaben, bei denen ein Selbst­behalt zu berücksichtigten ist (z. B. Zahnarztkosten), auf zwei Jahre verteilt anfallen; sonst fällt der Selbstbehalt zweimal an.
  • Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs 3 EStG)
    Ab einer Erwerbsminderung von 25 % kürzen pauschale Freibeträge die Steuer, und z. B. Aufwendungen für Hilfsmittel und die Heil­behandlung sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§§ 1 ff VO zu §§ 34 und 35 EStG).
  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs 2 Z 1 EStG)
    Der Antrag auf Arbeit­nehmer­veranlagung 2019 kann nur noch bis zum 31.12.2024 gestellt werden. 
  • Bausparen (§ 108 EStG) bzw. prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108a EStG)
    Wer den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 Euro bzw. 3.337,85 Euro noch nicht geleistet hat, kann die staatliche Prämie von 1,5 % bzw. 4,25 % dieses Einzahlungsbetrags durch eine Zahlung vor dem 31.12.2024 noch ausschöpfen.