Mar 3, 2025

Abschreibungs­regelungen im Jahr 2024

1. Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahres­hälfte steht eine Halbjahres­abschreibung zu.

Ausgenommen sind

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen, wie z. B. Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter und
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach 2 Jahren bereits 51 % und nach 3 Jahren rund 66 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

WICHTIG: Die degressive Abschreibung konnte bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Seit dem 01.01.2023 muss für angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden (Ausnahme Elektrizitätsunternehmen bis 31.12.2025). Das heißt: Die degressive Abschreibung muss bereits bei Ermittlung der unternehmensrechtlichen Abschreibung angewendet werden. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich geltend gemacht werden.

2. Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungs­prozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abgeschrieben werden. Ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2 % angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, während die besondere AfA für Alt-Mietgebäude eine steuerliche Nutzungs­dauer von 50 Jahren bewirkt. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren, beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden.

3. Halbjahres­abschreibung, GWG und stille Reserven

  • Halbjahresabschreibung: Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2024 in Betrieb genommen wurde, stand die Halbjahresabschreibung zu.
  • GWG: Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von seit mindestens 7 Jahren (15 Jahre bei Grundstücken und beschleunigt abgeschriebenen Gebäuden) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  • Seit 01.07.2023 kann bei der Entnahme von bebauten Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nicht nur der Grund und Boden zum Buchwert entnommen werden, sondern auch das Gebäude. Dadurch müssen alle stillen Reserven der entnommenen Liegenschaft erst bei einer späteren Veräußerung versteuert werden. Bei einer Betriebsaufgabe kann aber zu einer freiwilligen Besteuerung optiert werden, damit der Hälftesteuersatz optimal genutzt werden kann.

4. Befristeter Ökozuschlag von 15 %

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, kann sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich eine Investition in thermisch energetische Sanierungen oder in den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als fiktive Betriebsausgabe i. H. v. 15 % geltend gemacht werden (= Ökozuschlag). Diese Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet und gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr.

Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, können nicht aktivierbare Aufwendungen, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen, für den Ökozuschlag verwendet werden. Werden die Aufwendungen über mehrere Jahre verteilt, kann der Ökozuschlag ebenfalls analog zur Verteilung der Aufwendung geltend gemacht werden. Es ist auch möglich, den Ökozuschlag direkt im Jahr der Aufwandsentstehung anzusetzen.

Zu beachten ist, dass eine Doppelförderung im betrieblichen Bereich ausgeschlossen ist. Das heißt, wenn für die Investition der Investitionsfreibetrag beansprucht wurde, steht kein Ökozuschlag zu.

5. Ausweitung der 1/15tel-Regelung

Bei Sanierungen von Wohngebäuden im Privatvermögen können Herstellungs­kosten in diesem Zusammenhang beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaus­sanierungsgesetz, Startwohnungs­gesetz oder landesgesetzlichen Vorschriften vorliegt oder eine Förderung des Bundes gemäß UFG (3. Abschnitt) ausbezahlt wird oder zumindest die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung vorliegen.