Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.
Ausgenommen sind
Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach 2 Jahren bereits 51 % und nach 3 Jahren rund 66 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.
WICHTIG: Die degressive Abschreibung konnte bis zum 31.12.2022 unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Seit dem 01.01.2023 muss für angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter steuerlich wieder die gleiche Abschreibungsmethode wie im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt werden (Ausnahme Elektrizitätsunternehmen bis 31.12.2025). Das heißt: Die degressive Abschreibung muss bereits bei Ermittlung der unternehmensrechtlichen Abschreibung angewendet werden. Die degressive Abschreibung kann auch im außerbetrieblichen Bereich geltend gemacht werden.
Für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abgeschrieben werden. Ab dem dritten Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Achtung: Bei Miethäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2 % angewendet werden. Dieser begünstigte AfA-Satz kann nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA angewendet werden. Wird eine langfristige Vermietung angestrebt, so muss der gesamte Abschreibungszeitraum betrachtet werden. Die beschleunigte AfA bewirkt nämlich eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren, während die besondere AfA für Alt-Mietgebäude eine steuerliche Nutzungsdauer von 50 Jahren bewirkt. Diese Differenz von 13,67 Jahren kann von der anfänglich höheren, beschleunigten Abschreibung nicht kompensiert werden.
Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, kann sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich eine Investition in thermisch energetische Sanierungen oder in den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als fiktive Betriebsausgabe i. H. v. 15 % geltend gemacht werden (= Ökozuschlag). Diese Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet und gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr.
Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, können nicht aktivierbare Aufwendungen, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen, für den Ökozuschlag verwendet werden. Werden die Aufwendungen über mehrere Jahre verteilt, kann der Ökozuschlag ebenfalls analog zur Verteilung der Aufwendung geltend gemacht werden. Es ist auch möglich, den Ökozuschlag direkt im Jahr der Aufwandsentstehung anzusetzen.
Zu beachten ist, dass eine Doppelförderung im betrieblichen Bereich ausgeschlossen ist. Das heißt, wenn für die Investition der Investitionsfreibetrag beansprucht wurde, steht kein Ökozuschlag zu.
Bei Sanierungen von Wohngebäuden im Privatvermögen können Herstellungskosten in diesem Zusammenhang beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, Startwohnungsgesetz oder landesgesetzlichen Vorschriften vorliegt oder eine Förderung des Bundes gemäß UFG (3. Abschnitt) ausbezahlt wird oder zumindest die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung vorliegen.