Für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 14 % beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d. h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
TIPP: Auch ein fiktiver Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer:in, Mitunternehmer:in und unentgeltlich tätige Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft) kann für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigt werden. Als fiktiver Unternehmerlohn können ab 2024 EUR 50 pro Stunde (2022 bzw. 2023: EUR 45 pro Stunde) für max. 1.720 Stunden (= EUR 86.000 pro Person und WJ) angesetzt werden.
Hinweis: Für den Prämienantrag 2024 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.