Gewerbetreibende und Ärzt:innen (Zahnärzt:innen) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzt:innen nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 max. EUR 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 max. EUR 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.
Antragsberechtigt sind
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max. EUR 518,44 und der monatliche Umsatz max. EUR 2.916,67 betragen.
TIPP: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.