Mar 10, 2025

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer:innen: Antrag bis 31.12.2024 möglich

Gewerbetreibende und Ärzt:innen (Zahnärzt:innen) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzt:innen nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 max. EUR 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 max. EUR 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.

Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer:innen (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die das Regel­pensions­alter erreicht haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Ein­kunfts­grenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinder­betreu­ungs­geld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max. EUR 518,44 und der monatliche Umsatz max. EUR 2.916,67 betragen.

TIPP: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.