Mar 10, 2025

Pensionsrück­stellungen: Wertpapierdeckung beachten

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensions­rückstellungs­betrags im Betriebs­vermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rück­deckungs­versicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wert­papier­deckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wert­papier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahrs nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner:innen auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldner:innen zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.