Mar 3, 2025

Steuerliche Freibeträge optimal nutzen

1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen betrieblich tätigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt seit dem Jahr 2023 bis zu 15 % des Gewinns und ist im Jahr 2024 mit max. EUR 46.400 begrenzt.

Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu EUR 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15 % von EUR 33.000 = EUR 4.950). Für Gewinne über EUR 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn die oder der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden: Alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember 2024 gemeinsam mit dem oder der Steuerberater:in der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 geschätzt und der voraussichtlich über EUR 4.950 ( = Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und in entsprechender Höhe Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP: Auch für selbstständige Nebeneinkünfte (z. B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführr:in oder im Falle von Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstands­vergütungen steht der GFB zu.
Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebs­ausgaben­pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15 % von EUR 33.000 = EUR 4.950) zu.

Es gilt zu beachten, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der investitionsbedingte GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Tod des oder der Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw. Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

2. Investitionsfreibetrag

Für ab dem 01.01.2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen gemäß der Öko-IFB-Verordnung: 15 %) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für max. EUR 1 Mio. Anschaffungskosten p. a.). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (Gebäude und Kfz), ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG abgesetzt werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, das im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.