Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2019 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Topf-Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von EUR 2.920 auf EUR 5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von EUR 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von EUR 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.
Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit derAbsetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B.: Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zubezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.
Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 400 begrenzt.
Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B.: Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie(IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.
Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/steuern/
spendenabsetzbarkeit.html) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.
Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
Bitte beachten Sie für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2019:
Spenden,Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung bzw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2020 alle Beträge, die Sie 2019 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeitnehmer-) Veranlagung.
Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint) und Geburtsdatum bei der Empfängerorganisation (z.B. auf dem Erlagschein unter „Zahlungsvermerk“). Aus Datenschutzgründen werden die Daten verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuerveranlagung entschlüsselt werden.
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
ACHTUNG: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der max. 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
Für Gewinne aus Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2019 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).
TIPP:Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen" zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
TIPP:Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen könnenSie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens EUR 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2019 von EUR 122,19. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den max. geförderten Einzahlungsbetrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18 lukriert werden.
Wenn Sie im Vorjahr eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine AfA geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Auch im Regelungsbereich des neuen Besteuerungsregimes für Substanzgewinne bei Kapitalvermögen gilt für das Jahr 2019 der in der Vergangenheit bewährte Steuerspartipp:
Wenn Sie im Jahr 2019 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlusts neutralisiert werden kann. Um einen Substanzverlust zu realisieren, könnten Sie zB Aktien, mit denen Sie derzeit im Minus sind und die Sie seit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage erworben haben, verkaufen. Der sich dabei ergebende Substanzverlust kann mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden oder Anleihezinserträgen des Jahres 2019 gegengerechnet werden (§ 27 Abs 8 EStG). Natürlich hindert Sie niemand daran, die verkauften Aktien einige Tage nach dem Verkauf wieder zukaufen (wenn Sie an die Belebung des Aktienkurses glauben). Der deutsche BFHhat die Realisierung von Spekulationsverlusten durch kurzfristigen Verkauf und nachfolgenden Ankauf gleichartiger Wertpapiere nicht als einen Gestaltungsmissbrauch angesehen (BFH 25. 8. 2009, IX R 60/07). Bedenken Sie, dass Substanzverluste nicht mit Sparbuchzinsen aufgerechnet werden dürfen. Bedenken Sie auch die damit verbundenen Bankspesen.