Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. TOPF-SONDERAUSGABEN AUS „ALTVERTRÄGEN“ NOCH BIS VERANLAGUNG 2020 ABSETZBAR

Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2019 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begon­nen wurde. Die Topf-Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohn­raumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchst­betrag von EUR 2.920 auf EUR 5.840. Aller­dings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von EUR 36.400 vermin­dert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von EUR 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abge­setzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit derAbsetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.

2. SONDERAUSGABEN NOCH 2019 BEZAHLEN

2.1 Nachkauf von Pensionsversicherungs­zeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausga­bentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversiche­rungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt als Sonderausgabe abge­setzt werden.

 

2.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B.: Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zubezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleich­bare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 400 begrenzt.

 

2.3 Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonder­ausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehrauf­gaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B.: Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.

Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Ent­wicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.

Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internatio­nale Anti-Korruptions-Akademie(IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfän­ger müssen sich beim Finanzamt regist­rieren lassen und werden auf der Home­page des BMF (https://www.bmf.gv.at/steuern/
spendenabsetzbarkeit.html)
veröf­fentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähn­liche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spenden­empfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon ab­gezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

Bitte beachten Sie für die Berück­sichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2019:
Spenden,Kirchenbeiträge oder Bei­träge für die freiwillige Weiterver­sicherung bzw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensions­versicherung werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich be­rücksichtigt. Durch den verpflichten­den elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2020 alle Beträge, die Sie 2019 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline über­mitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeitnehmer-) Veranlagung.

Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint) und Geburtsdatum bei der Empfängeror­ganisation (z.B. auf dem Erlagschein unter „Zahlungsvermerk“). Aus Datenschutzgründen werden die Daten ver­schlüsselt und können nur vom Finanz­amt für die Verwendung in der Steuer­veranlagung entschlüsselt werden.

 

3.SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

ACHTUNG: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

 

4. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2019 BEZAHLEN

Voraussetzung für die Anerkennung von Krank­heitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahner­satz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der max. 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetz­bar.

 

5. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

Für Gewinne aus Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2019 fällt die Wert­papiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neu­vermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erwor­benen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erwor­benen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

 TIPP:Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen" zuzurech­nenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, son­dern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
TIPP:Wenn Sie bei verschiedenen Ban­ken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen kön­nenSie dann eventuell bei einem Wert­papierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.  

6. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTS­VORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2019 LUKRIEREN

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens EUR 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2019 von EUR 122,19. Jene Personen, die bereits die ge­setzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den max. geförderten Ein­zahlungsbetrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18 lukriert werden.

 

7. BEZAHLUNG VON VEREINBARTEN SUBSTANZABGELTUNGEN

Wenn Sie im Vorjahr eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart haben, dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine AfA geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

 

8. SUBSTANZVERLUSTE REALISIEREN ZUR VERMEIDUNG DER BESTEUERUNG VON SUBSTANZGEWINNEN, DIVIDENDEN UND ANLEIHEZINSEN

Auch im Regelungsbereich des neuen Besteuerungsregimes für Substanzgewinne bei Kapitalvermögen gilt für das Jahr 2019 der in der Vergangenheit bewährte Steuerspartipp:

Wenn Sie im Jahr 2019 einen steuerpflichtigen Substanzgewinn bei Kapitalvermögen, Dividenden oder Anleihezinserträgen realisiert haben, sollten Sie überprüfen, ob dieser Ertrag nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung eines Substanzverlusts neutralisiert werden kann. Um einen Substanzverlust zu realisieren, könnten Sie zB Aktien, mit denen Sie derzeit im Minus sind und die Sie seit dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage erworben haben, verkaufen. Der sich dabei ergebende Substanzverlust kann mit steuerpflichtigen Substanzgewinnen, Dividenden oder Anleihezinserträgen des Jahres 2019 gegengerechnet werden (§ 27 Abs 8 EStG). Natürlich hindert Sie niemand daran, die verkauften Aktien einige Tage nach dem Verkauf wieder zukaufen (wenn Sie an die Belebung des Aktienkurses glauben). Der deutsche BFHhat die Realisierung von Spekulationsverlusten durch kurzfristigen Verkauf und nachfolgenden Ankauf gleichartiger Wertpapiere nicht als einen Gestaltungsmissbrauch angesehen (BFH 25. 8. 2009, IX R 60/07). Bedenken Sie, dass Substanzverluste nicht mit Sparbuchzinsen aufgerechnet werden dürfen. Bedenken Sie auch die damit verbundenen Bankspesen.