Mar 14, 2025

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen im Jahr 2024

1. Sonderausgaben noch 2024 bezahlen

1.1. Nachkauf von Pensions­versicherungs­zeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Höchst­betrags­begrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonder­ausgaben­topf“ sind etwa Nachkäufe von Pensions­versicherungs­zeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiter­versicherungs­beiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag über 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.


1.2. Renten, Steuer­beratungs­kosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonder­ausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z. B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, von Erb:innen zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungs­kosten. Kirchen­beiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem Höchst­betrag von EUR 600 im Jahr 2024 begrenzt. Spenden an kirchliche Organisationen sind i. d. R. nicht absetzbar, außer sie stehen ausnahmsweise auf der Liste des BMF.


1.3. Spenden als Sonderausgaben
Die Spenden­begünstigung wurde im Jahr 2024 stark ausgeweitet. Unter anderem können folgende Spenden steuerlich als Sonder­ausgaben/Betriebs­ausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen wie z. B. Museen, Bundes­denk­mal­amt und Behinderten­sport­dach­verbände
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs­ländern und zur Hilfe­stellung in nationalen und internationalen Katastrophen­fällen
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Arten­schutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landes­feuer­wehr­verbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.


Die meisten begünstigten Spenden­empfänger:innen müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landes­feuer­wehr­verbände sind von der Registrierung ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger:innen sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebs­ausgaben können Spenden bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonder­ausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.
TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiter­versicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensions­versicherung werden nur mehr aufgrund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen nur mehr bei Ihrer (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigt. 

1.4. Öko-Sonder­ausgaben­pauschale
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonder­ausgaben­tat­bestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundlichere begünstigt.


Wurden die Kosten für eine thermische Sanierung von EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 bei einem Heiz­kessel­tausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 die Öko-Sonder­ausgaben­pauschale von EUR 800 bzw. EUR 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Diese spezielle Sonder­ausgaben­pauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Förderung auch im Jahr 2024 ausbezahlt wird.
 

2. Spenden von Privatstiftungen

Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spenden­empfänger:innen auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigten­meldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

Achtung: Als Stiftungs­vorstand sollten zuerst eruiert werden, ob die Stiftungs­urkunden überhaupt zum Spenden ermächtigen!

3. Außergewöhnliche Belastungen noch 2024 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheits­kosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung gelindert oder geheilt wird. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Ärzt:innen, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahn­behandlungen oder medizinisch notwendige Kur­aufenthalte und Aufwendungen für Heil­behelfe wie Zahn­ersatz, Seh­behelfe einschließlich Laser­behandlung zur Verbesserung der Seh­fähigkeit, Hör­geräte, Prothesen, Geh­hilfen und Bruch­bänder. Steuer­wirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familien­stand abhängigen Selbst­behalt (der max. 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Behinderungen, Katastrophen­schäden, Kosten der auswärtigen Berufs­ausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbst­behalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2024 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophen­schäden besonders zu beachten. Zu Katastrophen­schäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophen­schäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegen­ständen sowie Kosten für die Ersatz­beschaffung zerstörter Gegenstände. Die Aufwendungen sind absetzbar, soweit diese nicht durch Versicherungen oder Auszahlungen aus öffentlichen Mitteln (Katastrophen­fonds) gedeckt sind.
TIPP: Krankheits­kosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenz­minimum von EUR 12.816,00 (Stand: 2024) bleiben muss. Daher können Krankheits­kosten von dem oder der (Ehe-)Partner:in übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners/der erkrankten Ehe­partnerin unter das steuerliche Existenz­minimum fallen würde.

4. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2024 fällt die Wert­papier­gewinnsteuer von 27,5 % an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 01.01.2011 erworbenen Aktien und Investment­­fonds sowie alle anderen ab dem 01.04.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2022 zählen auch nach dem 31.03.2021 erworbene Krypto­währungen zum Neuvermögen. Erträge daraus sind mit jenen von anderen Kapital­anlagen verrechenbar.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung der dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapital­anlagen können nicht nur mit Veräußerungs­gewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z. B. Spar­buch­zinsen) ausgeglichen werden.
Hinweis: Wer bei verschiedenen Banken Wert­papier­depots oder z. B. mit dem oder der Ehe­partner:in ein Gemeinschafts­depot hat, muss Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können dann eventuell bei einem Wert­papier­depot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wert­papier­depot ausgeglichen werden.

5. Prämie für Zukunfts­vorsorge und Bausparen auch 2024 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunfts­vorsorge 2024 noch mindestens EUR 3.337,85 investiert, erhält die mögliche Höchst­prämie für 2024 von EUR 141,86. Personen, die bereits die gesetzliche Alters­pension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bau­spar­prämie kann unverändert für den max. geförderten Einzahlungs­betrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18 lukriert werden.