1.1. Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag über 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.
1.2. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z. B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, von Erb:innen zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem Höchstbetrag von EUR 600 im Jahr 2024 begrenzt. Spenden an kirchliche Organisationen sind i. d. R. nicht absetzbar, außer sie stehen ausnahmsweise auf der Liste des BMF.
1.3. Spenden als Sonderausgaben
Die Spendenbegünstigung wurde im Jahr 2024 stark ausgeweitet. Unter anderem können folgende Spenden steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Die meisten begünstigten Spendenempfänger:innen müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger:innen sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:
TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden nur mehr aufgrund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen nur mehr bei Ihrer (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigt.
1.4. Öko-Sonderausgabenpauschale
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde ein neuer Sonderausgabentatbestand ab dem Jahr 2022 eingeführt. Neben den Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden ist auch der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundlichere begünstigt.
Wurden die Kosten für eine thermische Sanierung von EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 bei einem Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 die Öko-Sonderausgabenpauschale von EUR 800 bzw. EUR 400 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Diese spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Förderung auch im Jahr 2024 ausbezahlt wird.
Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger:innen auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten zuerst eruiert werden, ob die Stiftungsurkunden überhaupt zum Spenden ermächtigen!
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung gelindert oder geheilt wird. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Ärzt:innen, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der max. 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Bedingt durch das vermehrte Auftreten von Unwettern im Jahr 2024 sind außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden besonders zu beachten. Zu Katastrophenschäden zählen Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschädigten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände. Die Aufwendungen sind absetzbar, soweit diese nicht durch Versicherungen oder Auszahlungen aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.
TIPP: Krankheitskosten sind grundsätzlich von der erkrankten Person selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von EUR 12.816,00 (Stand: 2024) bleiben muss. Daher können Krankheitskosten von dem oder der (Ehe-)Partner:in übernommen und abgesetzt werden, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners/der erkrankten Ehepartnerin unter das steuerliche Existenzminimum fallen würde.
Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2024 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5 % an. Zum Neuvermögen zählen alle seit dem 01.01.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 01.04.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2022 zählen auch nach dem 31.03.2021 erworbene Kryptowährungen zum Neuvermögen. Erträge daraus sind mit jenen von anderen Kapitalanlagen verrechenbar.
TIPP: Verluste aus der Veräußerung der dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z. B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
Hinweis: Wer bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z. B. mit dem oder der Ehepartner:in ein Gemeinschaftsdepot hat, muss Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgeglichen werden.
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge 2024 noch mindestens EUR 3.337,85 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2024 von EUR 141,86. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den max. geförderten Einzahlungsbetrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18 lukriert werden.