Mar 14, 2025

Steuertipps für Arbeitnehmer:innen

1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie noch in diesem Jahr von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu gehören Fort­bildungs­kosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Neben­kosten wie Reise­kosten und Verpflegungs­mehr­aufwand), Familien­heim­fahrten, Kosten für eine doppelte Haus­halts­führung, Telefon­spesen, Fach­literatur, beruflich veranlasste Mitglieds­beiträge etc. Auch heuer geleistete Voraus­zahlungen für solche Kosten können in diesem Jahr noch abgesetzt werden. Auch Ausbildungs­kosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungs­kosten geltend gemacht werden.

TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeits­mittel können als Werbungs­kosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschafts­güter gilt. Wenn privat ein Computer angeschafft wird, der für berufliche Zwecke genutzt wird, kann er im Jahr 2024 – soweit die Anschaffungs­kosten EUR 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Es gilt zu bedenken, dass die Finanz­verwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nach­weis ein Privat­anteil von 40 % auszuscheiden ist.

2. Arbeit­nehmer­veranlagung 2019 sowie Rück­zahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2019 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuer­vorteilen wie

  • Steuer­refundierung bei schwankenden Bezügen (Jahres­ausgleichs­effekt),
  • Geltendmachung von Werbungs­kosten, Pendler­pauschale und Pendler­euro, Sonder­ausgaben, außer­gewöhn­lichen Belastungen,
  • Verlusten aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungs­einkünften),
  • Geltendmachung von Allein­verdiener- bzw. Allein­erzieher­absetz­betrag bzw. des Kinder­zuschlags,
  • Geltendmachung des Unter­halts­absetz­betrags oder
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine freiwillige Arbeit­nehmer­veranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2024 endet daher die Frist für den Antrag auf die Arbeit­nehmer­veranlagung 2019.
Hat ein oder eine Arbeitgeber:in im Jahr 2019 von den Gehalts­bezügen eines oder einer Arbeit­nehmers:in zu Unrecht Lohn­steuer einbehalten, kann er oder sie bis spätestens 31.12.2024 beim Finanz­amt einen Rück­zahlungs­antrag stellen.