Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie noch in diesem Jahr von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu gehören Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für solche Kosten können in diesem Jahr noch abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn privat ein Computer angeschafft wird, der für berufliche Zwecke genutzt wird, kann er im Jahr 2024 – soweit die Anschaffungskosten EUR 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Es gilt zu bedenken, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen wie
eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.
TIPP: Am 31.12.2024 endet daher die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung 2019.
Hat ein oder eine Arbeitgeber:in im Jahr 2019 von den Gehaltsbezügen eines oder einer Arbeitnehmers:in zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann er oder sie bis spätestens 31.12.2024 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.