Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte noch eine Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als EUR 83.333 (das ist bei einem Einkommen ab EUR 500.000 der Fall), ist der übersteigende Betrag wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer i. H. v. 50 % bzw. allenfalls 55 % zu versteuern.
Achtung: Wird im laufenden Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der oder die Arbeitgeber:in bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern.
Die Zahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensionsinvestmentfonds) durch den oder die Arbeitgeber:in für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern:innen ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer:in nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen.
3.1 Mitarbeiter:innenkapitalbeteiligung
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des oder der Arbeitgebers:in oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr. Der Vorteil muss allen Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss von Mitarbeiter:innen länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.
3.2 Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Mitarbeiter:innenprämie
Seit dem 01.01.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter:innen am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu EUR 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann im Jahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie von bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Beide Begünstigungen dürfen insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr nicht übersteigen.
(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter:innen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z. B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer:innen über bloße Aufmerksamkeiten (z. B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) steht pro Mitarbeiter:in und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesamten Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst-Jubiläums gewährt werden, sind bis EUR 186 pro Person und Jahr steuerfrei.
Leistet der oder die Arbeitgeber:in für alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeiter:innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 2.000 jährlich pro Kind und Kalenderjahr bis zum vierzehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem oder der Arbeitnehmer:in für das Kind mehr als 6 Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss kann – wie auch bisher – direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. Alternativ ist nunmehr auch ein (teilweiser) Kostenersatz für die nachgewiesenen Kosten des oder der Arbeitnehmers:in steuerfrei möglich.
Zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel („Jobticket”) dann steuerfrei von dem oder der Arbeitgeber:in übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Jobticket fällt ebenso das sogenannte „KlimaTicket“ (auch als „1-2-3-Ticket“ bekannt).
Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich. Wird das Jobticket jedoch anstelle des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Für die Abgeltung der Mehrkosten im Home-Office kann der oder die Arbeitgeber:in für max. 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu EUR 3 pro Home-Office-Tag (= EUR 300 pro Jahr) steuerfrei ausbezahlen. Für die Berücksichtigung dieser Home-Office-Pauschale muss die berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem oder der Arbeitgeber:in getroffenen Vereinbarung (= Home-Office-Vereinbarung) in der Wohnung des oder der Arbeitnehmers:in ausgeübt werden. Um die Home-Office-Tage belegen zu können, hat der oder die Arbeitgeber:in eine Aufzeichnungspflicht dieser Tage. Die Anzahl der Home-Office-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeführt werden.
Wird die Home-Office-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft, wird der Differenzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Beispiel: Herr Karl arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Home-Office. Sein Arbeitgeber bezahlt ihm pro Home-Office-Tag EUR 2, in Summe also EUR 200. In der Steuererklärung kann Herr Karl den nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 100 zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem max. Betrag (EUR 3 x 100 = EUR 300) und dem vom Arbeitgeber erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 200.
Digitale Arbeitsmittel sowie das (Mobil-)Telefon, die dem oder der Arbeitnehmer:in von dem oder der Arbeitgeber:in für das Home-Office zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teilweiser privater Nutzung keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen Ausgaben für das ergonomische Mobiliar ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300 im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage pro Jahr im Home-Office gearbeitet wurden.
Hat ein oder eine Arbeitnehmer:in neben dem ergonomischen Mobiliar und der Home-Office-Pauschale ebenso ausschließlich beruflich veranlasste Arbeitsmittel angeschafft, so können diese – wie bisher – als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt allerdings eine Gegenrechnung mit der Home-Office-Pauschale.
Hinweis: Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Home-Office auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet.