Mar 14, 2025

Steuervorteile für Arbeit­geber:innen und Mitarbeiter:innen

1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monats­bezügen noch andere Bezüge (wie Über­stunden­vergütungen, Nacht­arbeits­zuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren­zulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sach­bezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahres­sechstel durch Urlaubs- und Weihnachts­geld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte noch eine Prämie in Höhe des restlichen Jahres­sechstels ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahres­sechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahres­sechstel mehr als EUR 83.333 (das ist bei einem Einkommen ab EUR 500.000 der Fall), ist der übersteigende Betrag wie ein laufender Bezug nach der Tarif­lohn­steuer i. H. v. 50 % bzw. allenfalls 55 % zu versteuern.

Achtung: Wird im laufenden Kalender­jahr 2024 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der oder die Arbeitgeber:in bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs (im Dezember oder im Beendigungs­monat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern. 

2. Zukunfts­sicherung für Arbeit­nehmer:innen bis EUR 300 steuerfrei

Die Zahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfall­versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions­investment­fonds) durch den oder die Arbeit­geber:in für alle Arbeit­nehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeit­nehmern:innen ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeit­nehmer:in nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchst­beitrags­grundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen grund­sätzlich Sozial­versicherungs­pflicht, wenn sie aus einer Bezugs­umwandlung stammen.

3. Mitarbeiter:innen­beteiligung und Mitarbeiter:innen­prämie

3.1 Mitarbeiter:innen­kapitalbeteiligung
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des oder der Arbeit­gebers:in oder an mit diesem verbundenen Konzern­unternehmen besteht ein Freibetrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr. Der Vorteil muss allen Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe von ihnen zukommen; die Beteiligung muss von Mitarbeiter:innen länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.


3.2 Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung und Mitarbeiter:innenprämie
Seit dem 01.01.2022 besteht die Möglichkeit, aktive Mitarbeiter:innen am Vorjahreserfolg des Unternehmens bis zu EUR 3.000 steuerfrei zu beteiligen. Alternativ kann im Jahr 2024 eine steuerfreie Mitarbeiter:innen­prämie von bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Beide Begünstigungen dürfen insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Mitarbeiter:in und Jahr nicht übersteigen.

 
4. Weihnachts­geschenke bis EUR 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter:innen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozial­versicherungs­frei, wenn es sich um Sach­zuwendungen handelt (z. B. Waren­gutscheine, Gold­münzen). Geld­geschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienst­nehmer:innen über bloße Aufmerk­samkeiten (z. B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatz­steuer­pflicht (sofern dafür ein Vorsteuer­abzug geltend gemacht werden konnte).

5. Betriebs­veranstal­tungen bis EUR 365 steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebs­veranstal­tungen (z. B. Betriebsausflug, Weih­nachts­feier, Team­meetings) steht pro Mitarbeiter:in und Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebs­veranstal­tungen des gesamten Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehr­betrag ist steuer­pflichtiger Arbeits­lohn.
 

6. Sach­zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmen-Jubiläums bis EUR 186 steuerfrei

Sach­zuwendungen an Mitarbeiter:innen, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst-Jubiläums gewährt werden, sind bis EUR 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

7. Kinder­betreuungs­kosten: EUR 2.000 Zuschuss des oder der Arbeit­gebers:in steuerfrei

Leistet der oder die Arbeit­geber:in für alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeiter:innen einen Zuschuss für die Kinder­betreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 2.000 jährlich pro Kind und Kalender­jahr bis zum vierzehnten Lebens­jahr von Lohn­steuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem oder der Arbeit­nehmer:in für das Kind mehr als 6 Monate im Jahr der Kinder­absetz­betrag gewährt wird. Der Zuschuss kann – wie auch bisher – direkt an eine institutionelle Kinder­betreuungs­einrichtung (z. B. Kinder­garten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gut­scheins einer institutionellen Kinder­betreuungs­einrichtung geleistet werden. Alternativ ist nunmehr auch ein (teilweiser) Kosten­ersatz für die nachgewiesenen Kosten des oder der Arbeit­nehmers:in steuerfrei möglich.

8. Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket

Zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrs­mittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrs­mittel („Job­ticket”) dann steuerfrei von dem oder der Arbeit­geber:in übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter das Job­ticket fällt ebenso das sogenannte „KlimaTicket“ (auch als „1-2-3-Ticket“ bekannt).

Die Zurverfügung­stellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kosten­übernahme möglich. Wird das Jobticket jedoch anstelle des bisher gezahlten steuer­pflichtigen Arbeits­lohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehalts­umwandlung vor.

9. Home-Office

Für die Abgeltung der Mehr­kosten im Home-Office kann der oder die Arbeit­geber:in für max. 100 Tage pro Kalender­jahr bis zu EUR 3 pro Home-Office-Tag (= EUR 300 pro Jahr) steuer­frei ausbezahlen. Für die Berück­sichtigung dieser Home-Office-Pauschale muss die berufliche Tätigkeit aufgrund einer mit dem oder der Arbeit­geber:in getroffenen Vereinbarung (= Home-Office-Vereinbarung) in der Wohnung des oder der Arbeit­nehmers:in ausgeübt werden. Um die Home-Office-Tage belegen zu können, hat der oder die Arbeit­geber:in eine Aufzeichnungs­pflicht dieser Tage. Die Anzahl der Home-Office-Tage muss im Lohn­konto und im Lohn­zettel (L 16) angeführt werden.


Wird die Home-Office-Pauschale nicht bis zur maximalen Höhe ausgeschöpft, wird der Differenz­betrag bei der Arbeit­nehmer­veranlagung als Werbungs­kosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeits­zimmer geltend gemacht werden.
Beispiel: Herr Karl arbeitet 100 Tage ausschließlich in seiner Wohnung im Home-Office. Sein Arbeit­geber bezahlt ihm pro Home-Office-Tag EUR 2, in Summe also EUR 200. In der Steuer­erklärung kann Herr Karl den nicht ausgeschöpften Betrag von EUR 100 zusätzlich als Werbungs­kosten geltend machen. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem max. Betrag (EUR 3 x 100 = EUR 300) und dem vom Arbeit­geber erhaltenen Betrag in Höhe von EUR 200.


Digitale Arbeits­mittel sowie das (Mobil-)Telefon, die dem oder der Arbeit­nehmer:in von dem oder der Arbeit­geber:in für das Home-Office zur Verfügung gestellt werden, stellen auch bei teil­weiser privater Nutzung keinen steuer­pflichtigen Sach­bezug dar.
Zusätzlich können Arbeit­nehmer:innen Ausgaben für das ergonomische Mobiliar ihres häuslichen Arbeits­platzes außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeits­zimmers (z. B. Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300 im Kalender­jahr als Werbungs­kosten geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest 26 Tage pro Jahr im Home-Office gearbeitet wurden.


Hat ein oder eine Arbeit­nehmer:in neben dem ergonomischen Mobiliar und der Home-Office-Pauschale ebenso ausschließlich beruflich veranlasste Arbeits­mittel angeschafft, so können diese – wie bisher – als Werbungs­kosten geltend gemacht werden. Bei digitalen Arbeits­mitteln erfolgt allerdings eine Gegen­rechnung mit der Home-Office-Pauschale.

Hinweis: Für das Veranlagungs­jahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Home-Office auf die ortsungebundene Tele­arbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet.