Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25-prozentigen Mindestbesteuerung sind u. a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmer:innenanteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Dies liegt daran, dass die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist zeitlich unbeschränkt vortragsfähig.
Im außerbetrieblichen Bereich ist hingegen zu beachten, dass Verluste nur im selben Jahr mit Überschüssen ausgeglichen werden können. Darüber hinaus bestehen besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich des Kapitalvermögens. Wurden hier z. B. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren o. dgl. erzielt, ist es ratsam, noch vor Ablauf des Jahres zu überprüfen, ob ein Ausgleich dieser Verluste durch Realisation von Kursgewinnen sinnvoll wäre.
Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2024 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 01.01.2024) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, konnten daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie konnten damit die im Jahr 2024 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2024 von den Gewinnen 2024 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.
Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern sind mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen – diese können nicht mit Gewinnen anderer Gruppenmitglieder ausgeglichen werden. Zu beachten ist auch, dass für die Verrechnung dieser Vorgruppenverluste die 75 % Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt. In der Unternehmensgruppe wird jedoch eine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht anerkannt.
Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungshöhe – in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem oder einer Gesellschafter:in mit beherrschendem Einfluss erworben.
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer:innen nicht ausgleichsfähig, sofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.