Mar 14, 2025

Wichtige steuerliche Fristen und Meldepflichten 2025

  • Widerruf der Regelbesteuerungsanträge – Umsatzsteuer (§ 6 Abs 3 UStG)
    Der Widerruf der Regel­besteuerungs­anträge 2020 und früher ist mit Wirkung für das Jahr 2025 nur bis zum 31.01.2025 möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmergrenze mit dem PrAG 2025 auf EUR 55.000 (brutto) erhöht wurde.
  • Registrierkasse – Übermittlung des Jahresbelegs
    Bis zum 15.02.2025 muss der Jahresbeleg (entspricht dem Nullbeleg vom Dezember 2024) mittels FinanzOnline übermittelt werden.
  • Lohnzettelübermittlung (§ 84 Abs 1 Z 2 EstG)
    Bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar 2025 (sonst Ende Jänner 2025).
  • Meldepflicht bei Schwerarbeit (§ 5 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung)
    Mittels ELDA bis Ende Februar 2025.
  • Arbeitsstättenmeldung (§ 34 Abs 6 ASVG)
    Der oder die Dienstgeber:in hat die Adresse der Arbeitsstätte (am 31.12. oder am letzten Arbeitstag) mittels ELDA bis Ende Februar 2025 zu melden.
  • Meldepflicht für neue Selbstständige (§ 35 Abs 6 GSVG)
    Um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden, müssen neue Selbstständige ein Überschreiten der Versicherungsgrenze (2024: EUR 6.221,28 pro Jahr bzw. 2025: EUR 6.613,20 pro Jahr) spätestens innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommen­steuerbescheides melden. Es empfiehlt sich eine Meldung an die SVS bereits bei Einreichung der Steuererklärung.
  • Kommunalsteuererklärung und Dienst­geber­abgabe­erklärung
    Unternehmer:innen haben bis zum 31.03.2025 eine Kommunal­steuer­erklärung mittels FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs 4 KommStG). Ebenfalls bis zum 31.03.2025 müssen Arbeitgeber:innen für in Wien bestehende Dienstverhältnisse eine Dienst­geber­abgabe­erklärung an das Magistrat mit eigenem Online-Formular übermitteln (§ 6 Abs 2 Wiener Dienst­geber­abgabe­gesetz; sogenannte U-Bahn-Steuer).
  • Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG (automationsunterstützt bis Ende Februar 2025) für Zahlungen an Aufsichtsrät:innen, selbstständige Bausparkassen- und Versicherungsvertreter:innen, Stiftungsvorstände, Vortragende, Privat­geschäfts­vermittler:innen, Funktionär:innen oder freie Dienst­nehmer:innen des Jahres 2024. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) im Kalender­jahr nicht mehr als 900 Euro und das Entgelt (einschließlich der Reise­kosten­ersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt (§ 1 Abs 2 VO zu §§ 44 und 109a EStG).
  • Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG (automationsunterstützt bis Ende Februar 2025) bei Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z. B. Vermittlungs- oder Beratungs­leistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das geleistete Honorar zugunsten desselben oder derselben Leistungserbringers:in im Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuer­abzug nach § 99 EstG (Abzug­steuer) vorgenommen wurde.
  • Mitteilungspflicht für pauschale Reise­aufwands­entschädigungen an Sportler:innen, Schieds­richter:innen und Sport­betreuer:innen (z. B. Trainer:innen, Masseur:innen) gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG (mittels des amtlichen Formulars L 19 bis Ende Februar 2025). Der vereinfachte Lohnzettel L 19 ist nur für Steuerpflichtige zu übermitteln, an die für eine nicht­selbst­ständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reise­aufwands­entschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuer­pflichtige pauschale Reise­aufwands­entschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, dann sind diese in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Liegen selbständige Einkünfte vor (z. B. Schieds­richter:innen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb), besteht keine Übermittlungsverpflichtung.
  • Meldepflicht von Vereinen gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG bei Auszahlung einer die Höchst­beträge übersteigenden Freiwilligen­pauschale (bis Ende Februar 2025); insoweit liegen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG vor.
  • EU-Meldepflichtgesetz
    Der Meldeverpflichtung unterliegen bereits seit 01.07.2020 grenz­überschreitende Gestaltungen, die Auswirkungen auf das Steuer­aufkommen mehrerer Staaten haben. Die Meldung hat binnen 30 Tagen elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen – ab dem Tag der Bereitstellung der Gestaltung bzw. ab dem Tag, an dem der oder die Steuerpflichtige bereit ist, die Gestaltung umzusetzen, bzw. an dem der erste Schritt zur Umsetzung der Gestaltung gesetzt wurde. Maßgeblich ist jeweils der früheste dieser Zeitpunkte.
  • Vorsteuerrückvergütung im Ausland
    Die Frist zur Vorsteuerrückvergütung innerhalb der EU endet in der Regel am 30.09. des Folgejahres. Für Rückvergütungen aus anderen Staaten (z. B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) endet die Frist für 2024 am 30.06.2025. Dabei ist die Postlaufzeit zu beachten.
  • Elektronische Zustellung in FinanzOnline
    Sofern die elektronische Zustellung in FinanzOnline aktiviert ist, sollte die Möglichkeit der E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen aktiviert und eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung
    Auch wenn 2024 keine Werbungskosten oder Sonder­ausgaben getätigt wurden bzw. keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann sich eine freiwillige Arbeit­nehmer­veranlagung auszahlen. So kann z. B. der Zuschlag zum Verkehrs­absetzbetrag (bis zu 752 Euro) bei einem Einkommen unter EUR 28.326 nur im Rahmen der Arbeit­nehmer­veranlagung berücksichtigt werden.