Wichtige steuerliche Fristen und Meldepflichten 2025
Widerruf der Regelbesteuerungsanträge – Umsatzsteuer (§ 6 Abs 3 UStG) Der Widerruf der Regelbesteuerungsanträge 2020 und früher ist mit Wirkung für das Jahr 2025 nur bis zum 31.01.2025 möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmergrenze mit dem PrAG 2025 auf EUR 55.000 (brutto) erhöht wurde.
Registrierkasse – Übermittlung des Jahresbelegs Bis zum 15.02.2025 muss der Jahresbeleg (entspricht dem Nullbeleg vom Dezember 2024) mittels FinanzOnline übermittelt werden.
Lohnzettelübermittlung (§ 84 Abs 1 Z 2 EstG) Bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar 2025 (sonst Ende Jänner 2025).
Meldepflicht bei Schwerarbeit (§ 5 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung) Mittels ELDA bis Ende Februar 2025.
Arbeitsstättenmeldung (§ 34 Abs 6 ASVG) Der oder die Dienstgeber:in hat die Adresse der Arbeitsstätte (am 31.12. oder am letzten Arbeitstag) mittels ELDA bis Ende Februar 2025 zu melden.
Meldepflicht für neue Selbstständige (§ 35 Abs 6 GSVG) Um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden, müssen neue Selbstständige ein Überschreiten der Versicherungsgrenze (2024: EUR 6.221,28 pro Jahr bzw. 2025: EUR 6.613,20 pro Jahr) spätestens innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden. Es empfiehlt sich eine Meldung an die SVS bereits bei Einreichung der Steuererklärung.
Kommunalsteuererklärung und Dienstgeberabgabeerklärung Unternehmer:innen haben bis zum 31.03.2025 eine Kommunalsteuererklärung mittels FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs 4 KommStG). Ebenfalls bis zum 31.03.2025 müssen Arbeitgeber:innen für in Wien bestehende Dienstverhältnisse eine Dienstgeberabgabeerklärung an das Magistrat mit eigenem Online-Formular übermitteln (§ 6 Abs 2 Wiener Dienstgeberabgabegesetz; sogenannte U-Bahn-Steuer).
Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG (automationsunterstützt bis Ende Februar 2025) für Zahlungen an Aufsichtsrät:innen, selbstständige Bausparkassen- und Versicherungsvertreter:innen, Stiftungsvorstände, Vortragende, Privatgeschäftsvermittler:innen, Funktionär:innen oder freie Dienstnehmer:innen des Jahres 2024. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro und das Entgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt (§ 1 Abs 2 VO zu §§ 44 und 109a EStG).
Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG (automationsunterstützt bis Ende Februar 2025) bei Zahlungen in das Ausland für bestimmte im Inland erbrachte Dienstleistungen (z. B. Vermittlungs- oder Beratungsleistungen). Die Meldung ist nicht erforderlich, wenn das geleistete Honorar zugunsten desselben oder derselben Leistungserbringers:in im Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt bzw. wenn ein Steuerabzug nach § 99 EstG (Abzugsteuer) vorgenommen wurde.
Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen (z. B. Trainer:innen, Masseur:innen) gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG (mittels des amtlichen Formulars L 19 bis Ende Februar 2025). Der vereinfachte Lohnzettel L 19 ist nur für Steuerpflichtige zu übermitteln, an die für eine nichtselbstständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, dann sind diese in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Liegen selbständige Einkünfte vor (z. B. Schiedsrichter:innen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb), besteht keine Übermittlungsverpflichtung.
Meldepflicht von Vereinen gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG bei Auszahlung einer die Höchstbeträge übersteigenden Freiwilligenpauschale (bis Ende Februar 2025); insoweit liegen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG vor.
EU-Meldepflichtgesetz Der Meldeverpflichtung unterliegen bereits seit 01.07.2020 grenzüberschreitende Gestaltungen, die Auswirkungen auf das Steueraufkommen mehrerer Staaten haben. Die Meldung hat binnen 30 Tagen elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen – ab dem Tag der Bereitstellung der Gestaltung bzw. ab dem Tag, an dem der oder die Steuerpflichtige bereit ist, die Gestaltung umzusetzen, bzw. an dem der erste Schritt zur Umsetzung der Gestaltung gesetzt wurde. Maßgeblich ist jeweils der früheste dieser Zeitpunkte.
Vorsteuerrückvergütung im Ausland Die Frist zur Vorsteuerrückvergütung innerhalb der EU endet in der Regel am 30.09. des Folgejahres. Für Rückvergütungen aus anderen Staaten (z. B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) endet die Frist für 2024 am 30.06.2025. Dabei ist die Postlaufzeit zu beachten.
Elektronische Zustellung in FinanzOnline Sofern die elektronische Zustellung in FinanzOnline aktiviert ist, sollte die Möglichkeit der E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen aktiviert und eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt werden.
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung Auch wenn 2024 keine Werbungskosten oder Sonderausgaben getätigt wurden bzw. keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auszahlen. So kann z. B. der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bis zu 752 Euro) bei einem Einkommen unter EUR 28.326 nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.