Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2024 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz der im Vorjahr vergleichsweise geringeren Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:
- Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis max. EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
- Die laufenden Kosten wie z. B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
- E-Mobilitätsförderung: Die Förderung der Anschaffung von Elektro-Pkw für Betriebe wurde stark eingeschränkt und ist nur mehr für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis möglich. Für Private beträgt die Förderung 2024 EUR 3.000 pro PKW mit reinem Elektro- und Brennstoffzellenantrieb. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Auch die E-Ladeinfrastruktur (z. B. Wallbox, intelligente Ladekabel) wird gefördert.
Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des Pkw EUR 60.000 nicht überschreitet!
- Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung.
- Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
- Kein Sachbezug bei Ladeeinrichtungen bis zu einem Freibetrag i. H. v. EUR 2.000: Bei der Sachbezugsbefreiung ist zu unterscheiden, ob es sich um arbeitnehmereigene oder arbeitgebereigene E-Fahrzeuge handelt.
- Bei arbeitgebereigenen Fahrzeugen ist das Aufladen beim Arbeitgebenden und das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation auch ohne Nachweis befreit. Das Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation ist nur befreit, wenn die Zuordnung der Lademenge nachweislich sichergestellt ist und ein Kostenersatz i. H. v. max. 35,889 Cent/kWh („amtlicher Strompreis“, Wert 2025) erfolgt. Die nachweisliche Zuordnung muss nicht mehr durch Ladeeinrichtung selbst, sondern kann auch durch das Auto oder Apps (In-Vehicle-Aufzeichnungen, charging history, QR-Code/Chip/RFID-Karte etc.) erfolgen.
- Bei arbeitnehmereigenen Fahrzeugen ist nur das Aufladen beim Arbeitgeber befreit.
- Keine motorbezogene Versicherungssteuer: Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.
- E-Prämie für eingespartes CO2: Besitzer:innen eines Elektrofahrzeugs können den für ihr Fahrzeug genutzten Strom einmal pro Jahr per Vertrag an bestimmte Unternehmen übertragen und erhalten dafür eine finanzielle Abgeltung.
TIPP: Für ab dem 01.01.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.